Stammtisch 2019-10
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Version vom 26. Oktober 2019, 09:02 Uhr von Stippi (Diskussion | Beiträge)
25.10.2019 - 20:00 Uhr, PRAXIS-Stammtisch bei Ralf K. in Hüfingen
Anwesende
- Klaus
- Michael
- Ralf + Tochter Sarah
- Giorgio
- Matthias
- Uwe
Themen
VHS-Vorbereitungen
Vortragsreihe "dry run" (Trockenübungen)
- Ralf: Raspberry Pi inklusiv Live-Vorführung
- Besonders Michael und Matthias haben nun neue Impulse erhalten und freuen sich schon auf kommende Projekte mit dem Raspberry Pi.
- Der Rest des Abends wurde vom Raspberry Pi dominiert.
- Webcam mit dem Pi
- PiHole: Werbeblocker für das eigene Heimnetz.
- Hausautomation
Thin Client
- Giorgio bringt einen alten Thin Client mit, der nur über einen bootfähigen USB-Stick gestartet werden kann, der mit Ubuntu installiert ist, aber kein WLAN zur Verfügung hat. Bei Ubuntu gibt es eine Hilfe. Empfehlung von Uwe: einmal das System mit LAN-Anbindung ans Netz bringen, updaten und ggf. fehlende Software nachinstallieren, Anleitung (s. Hilfe-Link) durcharbeiten.
Rechtsfragen
- Recht am eigenen Bild und DSGVO:
- Sind LUG-VS-Stammtische öffenltiche Veranstaltungen? Nein! Sonst müsste sie als solche angemeldet und versichert werden.
- Sollen / dürfen Fotos von den Zusammenkünften gemacht und ggf. veröffentlicht werden? Nein, wenn diese in privaten Räumen stattfinden, eventuell, wenn sie an öffentlichen Orten stattfinden, aber nurmit Zustimmung (schriftlich) der darauf abgebildeten Personen!
- Urheberrecht:
- Dürfen Spiele aus unbekannten, nicht verifizierten oder inoffiziellen Quellen heruntergeladen, installiert und gespielt werden? Nein, auch die Anwender werden bei Rechtsverstößen straf- und zivilrechtlich verfolgt! Ralf nennt eine Ausnahme: In der Vergangenheit haben einzelne Verlage / Distributoren oder Hersteller auf eine Verfolgung verzichtet, um die Verbreitung ihrer Werke zu befördern.
- Im Handel erworbene "Raubkopien", die für den Käufer, Anwender nicht als solche zu erkennen sind, werden zwar im Streitfall der Justiz anheim fallen, ob aber eine Strafverfolgung stattfindet liegt vor allem daran, ob dem Käufer Arglosigkeit oder Vorsatz nachgeweisen werden kann. Bei Arglosigkeit kann der Kunde dafon ausgehen, dass ihm die angebotene Ware in jedweder Hinsicht frei von Fehler oder Rechtsverstößen angeboten wurde, sollte er aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, sollte er dem Kauf widerstehen, weil ihm sonst u. U. Vorsatz vorgeworfen werden kann. Beispiel: Im stationären Handel erworbene Spiele können i. d. R. als legal betrachtet werden, ein Spiel auf dem Flohmarkt u. U. nicht. Im Zweifelsfall schaut man sich den Ort und den Verkäufer genau an und beurteilt die Ware nach ihrem Erscheinungsbild. Selbstgedruckte CD-Cover oder -Inlays, ein handbeschrifteter CD-/DVD-Rohling oder deutliche Schreibfehler auf der Verpackung sind eindeutige Hinweise auf nicht offizielle (also illegale) Produkte.
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